Was?
Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8
Buchstabe f des Tier-
schutzgesetzes oder,
soweit eine solche Erlaubnis nicht erforderlich
ist, die erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten
Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse, um erfolgreiche Schulungen i. S. d. Verordnung
durchzuführen
Grundkenntnisse der Pädagogik
Erste-Hilfe-Kenntnisse für Menschen und Hunde
Anforderung an die Zuverlässigkeit
Zuverlässigkeit imUmgang mit Tieren
Zuverlässigkeit im Umgang mit Menschen mit Behinderungen,Kindern und traumatisierten Menschen
Allgemeine Anforderungen
Allgemeine Voraussetzungen
Angaben zu Inhalt und Umfang der Tätigkeit
System zur Qualitätssicherung,Fortbildungen,
Umgang mit Beschwerden, Maßnahmen zurÜberprüfung
der Ausbildungsqualität
Schulungs- und Trainingskonzept
Nachbetreuung nach § 12f Satz 3 BGG
Soweit die Ausbildungsstätte Hunde hält, artgemäße Haltung der Hundegemäß der BehördlichenErlaubnis nach §11 TierSchG und Bestimmungen der Tierschutz- Hundeverordnung
Barrierefreier Zugang zu Schulungsräumlichkeiten, barrierefreies WC, gemäß den Vorgabe der DIN 18040-1,
abhängig von der Assistenzhundeart, zu
der ausgebildet werdensoll
Barrierefreies Schulungsmaterial, das übermehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden kann
(z. B. Brailleschrift oder elektronische barrierefreie Dokumente gemäßden Vorgaben derISO 14289-1:2016-12)
abhängig von derAssistenzhundeart, zu der ausgebildet werdensoll
Erforderliche Sachkunde, die eine erfolgreiche Ausbildung von Assistenzhunden so wie der Mensch AssistenzhundGemeinschaft erwarten lässt
Kenntnisse der für den Einsatzbereich der Assistenzhundeart maßgeblichen Beeinträchtigungen und Barrieren
Warum?
- genehmigungspflichtige Tätigkeit (im Falle der gewerblichenTätigkeit)
- Nachweis der erforderlichen Kenntnisse der Biologie der Hunde, Aufzucht, Haltung, Fütterung, allgemein Hygiene, der wichtigsten Krankheiten und der einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen
Grunderziehung (Umwelt- und Sozialverhalten, Gehorsam) ist gemeinsame Voraussetzung für speziellere Schulungen des HDieundes
je nach Fachbereich.
– Fähigkeit, Fachwissen an Dritte
zu vermitteln
– Fähigkeit, einen für die Ausbildung erforderlichen Stundenplan aufzustellen, wobei praktische und theoretische Aspekte
gleichermaßen berücksichtigt werden
Die fachgerechte und artgemäße Haltung und Ausbildung der
Assistenzhunde wird damit sichergestellt. Der besonderen Schutz-
bedürftigkeit der Hunde wird Rechnung getragen
Sicherheit für die Menschen, mit denen der Assistenzhundetrainer arbeitet.
Der besonderen Schutzbedürftigkeit von Menschen mit
Behinderungen, traumatisierten Menschen und Kindern wird Rechnung getragen.Nachweis, dass sich der
Assistenzhundetrainer nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder
Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt.
– gewährleistet eine gleichbleibend hohe Qualität der
Ausbildung
Nachweis, dass die Ausbildung entsprechend den Standards gemäß Abschnitt 3 einschließlich Anlage 4 erfolgt und die demaktuellen Stand der Wissenschaftund Lerntheorien entsprechenden Methoden eingehalten werden
Langfristige Betreuung der Mensch-Assistenzhund-
Gemeinschaften, Beratung bei Problemen, Überprüfung, ob Standards eingehalten werd
Wodurch(Beispielhaft, Plausibilitätsprüfung)
– Kopie der Erlaubnis oder, soweit eine Erlaubnis nicht erforderlich ist, ein Schreiben der zuständigen Stelle, in dem dieses bestätigt wird, oder
– Nachweis einer mindestens zweijährigen Berufs-
erfahrung oder ehrenamtlichen Tätigkeit als
Hundetrainer
Kopien entsprechender Schulungsnachweise Ar-
beitszeugnisse oder Referenzen. Die Referenzen
müssen von Arbeitgebern, Kunden oder Hunde-
sport- oder Hundeausbildungsvereinen stammen.
– Nachweis der Durchführung von Schulungen auch im Assistenzhunde-Bereich durch entsprechende Schulungsnachweise oder Bescheinigungen
oder
– Abschluss einer Ausbildung oder eines Studiums
im Bereich Pädagogik/Didaktik/Psychologie oder
Soziale Arbeit
oder
– Erfolgreiche Teilnahme an Weiterbildungsangeboten, die didaktische und methodische Grundlagen vermitteln, im Umfang von mindestens zwei ganzen Tagen oder mindestens 15 Zeitstunden
oder
– Nachweis einer mindestens zweijährigen Berufs-
erfahrung mit direktem Bezug zur Didaktik/Pädagogik durch Arbeitszeugnisse oder Referenzen, wobei die Referenzen von Arbeitgebern oder Kunden stammen müssen
Bescheinigung der Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs für Menschen im Umfang von minestens einem ganzen Tag
– Bescheinigung der Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs für Hunde im Umfang von mindestens 4 Zeitstunden
– Kopie der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Num-
mer 8f TierSchG
oder
– Eigenerklärung, dass keine Sanktion wegen Verstößen gegen das Tierschutz- oder das Tierseuchengesetz oder gegen Verordnungen, die aufgrund des Tierschutzgesetzes erlassen wurden, verhängt wurde (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten) und auch kein gerichtliches Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren oder
staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren wegen solcher Verstöße läuft.
Werden dritte Personen mit der Ausbildung der Assistenzhunde oder
der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften betraut, muss die Erklärung auch umfassen, dass diese dritten Personen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen
Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses ge-
mäß § 30a BZRG, das maximal drei Monate alt ist.
Werden dritte Personen mit der Ausbildung von
Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften betraut,
muss eine Erklärung abgegeben werden, dass von
diesen dritten Personen vor Beginn der Tätigkeit ein
erweitertes Führungszeugnis angefordert wurde
und dieses eingebracht wurde
– Soweit es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt,Kopie der Gewerbeanmeldung
– ggf. Eintrag ins Handelsregister, Berufsregister
oder Vereinsregister
– Kopie der aktuellen Versicherungsbestätigung,
die ausdrücklich Personen-, Sach- und Ver-
mögensschäden auflistet, den Risikoort nennt
und nicht älter als 12 Monate ist
– Eigenerklärung, dass kein Insolvenzverfahren
oder eine Liquidation anhängig, beantragt oder
eröffnet ist
- Eigenerklärung, ob Fremd- oder Selbstausbil-
dungen oder beides durchgeführt werden
– soweit man nur bestimmte Assistenzhundearten
(§ 3 Absatz 1) ausbilden möchte, Angabe dazu
– Besuch regelmäßiger Fortbildungen in den Be-
reichen: Kenntnisse und Fähigkeiten i. S. d. des
Tierschutzrechts, des Ausbildungsinhalts nach
dieser Verordnung, Ethologie, Pädagogik/
Didaktik, Beratung
oder
den für die jeweilige Assistenzhundeart einschlägigen Beeinträchtigungen, die einen Mindestumfang von 24 Zeit-
stunden in einem Zeitraum von drei Jahren ha-
ben müssen
– Die Pflicht zur Fortbildung gilt sowohl für die fachlich verantwortliche Person als auch für alle diejenigen Mitarbeitenden, die mit der Ausbildung der Assistenzhunde und der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften betraut sind.
– Nachweis der Fortbildung durch Kopien der entsprechenden Schulungsbescheinigungen oder Teilnahmebescheinigungen
– Sofern die Betriebsstätte sich erstmalig um die Zulassung bemüht, muss der Besuch der Fortbildungen spätestens drei Jahre nach Zulassung
im Rahmen der jährlichen Überprüfung nach-
gewiesen werden.
Sofern dritte Personen mit der Ausbildung der Assistenzhunde oder der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft betraut werden: Eigenerklärung, dass nur solche Personen mit der Ausbildung der Assistenzhunde oder der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft betraut werden, die über die erforderliche Sachkunde verfügen.
– Nachweis eines Konzepts zur Überprüfung der Ausbildungsqualität durch die Ausbildungsstätten durch Kopie entsprechender Fragebögen
– Soweit die Ausbildungsstätte Eigentümerin oder Halterin von Hunden ist: Hundebestandbuch
– Dokumentation des Trainings von Hunden bzw.
Mensch-Hund-Gemeinschaften
Ausbildungskonzept das die in Abschnitt3 und Anlage 4
festgestellten Inhalte enthalten muss und aus dem sich die angewandte Methodik ergibt.
Nachweis, dass ein Konzept für eine nachhaltige
Betreuung besteht, z. B. durch Angebot auf
Webseite oder in Broschüren oder in Ausbildungsverträgen
- Betriebsehung, wenn keine Erlaubnis nach §11 TierSchG vorliegt
-Kopie der Erlaubnis nach §11 Tierschutzgesetz
- Grundriss und aktuelle Fotos
– Betriebsbegehung
– Nutzungsmöglichkeiten von barrierefreien Räum-
lichkeiten und WCs in unmittelbarer Nachbar-
schaft
– bei mobil arbeitenden Ausbildungsstätten nicht
erforderlich
– Beispiele für Schulungsmaterial
- Betriebsbegehung
– Nachweis einer mindestens zweijährigen einschlägigen Berufserfahrung oder ehrenamtlichen Tätigkeit als Assistenzhundetrainer durch Kopien der Arbeitsverträge,
Arbeitszeugnisse oder Referenzen oder
– erfolgreiche Teilnahme an Weiterbildungsangeboten im Mindestumfang von 90 Zeitstunden, die Wissen über die Ausbildung zur jeweiligen Assistenzhundeart, zur
Ethologie, Pädagogik, Didaktik und Beratung vermitteln oder
– Nachweis der vollständigen Begleitung von mindestens zwei erfolgreichen Ausbildungen von Assistenzhunden und Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften im je-
weiligen Einsatzbereich, zum Beispiel durch erfolgreich bestandene Assistenzhundeprüfungen mit vergleichbaren Prüfungsstandards (zum Beispiel Prüfung durch
Prüfende von Verbänden) durch Kopien der entsprechenden Bescheinigungen. (Die persönlichen Daten der Schulungsteilnehmer sind zu schwärzen.) Für den Fall, dass
keine Bescheinigungen vorliegen, genügt eine Auflistung der bestandenen Assistenzhundeprüfungen unter Angabe des Zeitpunkts und Orts der Prüfung, sowie eine
Bestätigung der Ausbildungsstätte oder des Auftraggebers sowie
– Eigenerklärung, dass bei der Ausbildung den Bedürfnissen des jeweiligen Hundes
bestmöglich Rechnung getragen wird, dass Erkenntnisse über das Verhalten von Hunden sowie über artgemäße Mittel und Methoden des Hundetrainings handlungs-
leitend sind, dass keine tierschutzwidrigen Mittel und Methoden eingesetzt werden
und dass nicht versucht wird, Lernziele zu erreichen, indem der Hund erschreckt
oder in Angst versetzt wird
– Nachweis einer mindestens zweijährigen einschlägigen Berufserfahrung mit deutlichem Bezug zu dem jeweiligen Einsatzbereich oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit
durch Kopien der Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse oder Referenzen
oder
– Erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung mit deutlichem Bezug zur Beeinträchtigung, wie etwa einer Ausbildung zur Pflegekraft oder einer Ausbildung mit sozial-
pädagogischer Ausrichtung
oder
– Erfolgreicher Abschluss mindestens eines Weiterbildungsangebots im Mindest-
umfang von 20 Zeitstunden, das die einschlägigen Beeinträchtigungen behandelt
und die geforderten Kenntnisse vermittelt
oder
– Nachweis eines mindestens zweiwöchigen Praktikums in einer Einrichtung mit deutlichem Bezug zur Beeinträchtigung
– für Ausbildungen von Assistenzhundearten im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 3
zusätzlich Nachweis von Kenntnissen der Deutschen Gebärdensprache, die mindestens des Sprachniveaus A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenz-
rahmen für Deutsche Gebärdensprache (GER-DGS) entsprechen, durch ein entsprechendes Zertifikat einer Sprachschule, Hochschule oder Volkshochschule;
diese Voraussetzung kann entfallen, soweit die fachlich verantwortliche Person
gewährleistet, dass eine dritte Person, die über die genannten Kenntnisse verfügt,für Dolmetschertätigkeiten vor Ort verfügbar ist.
